Nach §
Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach §
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;
dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.
Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.
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