Nach dem BMF-Schreiben v. 25.6.1991, BStBl I S.
Die Aufwendungen dürfen nur dann von der KapGes getragen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen.
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