OFD Koblenz - Verfügung vom 11.11.2010
S 4520 A - St 35 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.11.2010 (S 4520 A - St 35 3) - DRsp Nr. 2011/80310

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.11.2010 - Aktenzeichen S 4520 A - St 35 3

DRsp Nr. 2011/80310

Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Im Beschluss vom 27.05.2009 - II R 64/08 hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die GrESt geäußert. In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Das BMF wurde auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

Mit Gleichlautenem Ländererlass vom 1. April 2010 (siehe OFD Koblenz vom 7. Mai 2010 - S 0338 A - St 35 3/St 35 6/ St 35 1) wurde beschlossen, die GrESt-Veranlagungen im Hinblick auf das anhängige BFH-Verfahren bezüglich des Ansatzes des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage vorläufig durchzuführen.

Bei den GrESt-Stellen gehen zur Zeit Einsprüche zur o. a. Thematik ein mit der Begründung, dass der Vorläufigkeitsvermerk in den GrESt-Bescheiden die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 GrEStG nicht umfasst.