Mit Urt. v. 5.2.1998 -
Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes durch den Unternehmer richtet sich die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge wie bisher grundsätzlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen (vgl. Abschn. 208 Abs. 2 S. 8 ff. UStR).
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