Mit BMF-Schreiben v. 2.10.1991 S 7490, BStBl 1991 I S. 964 (BMF-Ust-Kartei NG zum UStG S 7490 Karte 3) wurde geregelt, dass die unmittelbare Vermietung von Wohnräumen an die amerikanischen Streitkräfte umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung darstellt, für die der Vermieter die USt-Befreiung nach Art. III Nr. 1 Buchst. a Offshore-Steuerabkommen (Offsh-StA) in Anspruch nehmen kann, sofern die nach dem BdF-Erl. v. 2.7.1968 S 7400, BStBl 1968 I S. 997 (BMF-USt-Kartei NG S 7490 Karte 1) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sollten die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein, wird die USt-Vergütung nach Art. III Nr. 1 des Abkommens in der Weise gewährt, dass der Unternehmer für seine nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des UStG abziehen kann. Dies führt regelmäßig zu Erstattungen von Vorsteuerbeträgen.
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