Für den Bereich des Landes NRW werden folgende Viehdurchschnittswerte festgesetzt:
a) Für die vom Stpfl. erworbenen oder im Betrieb des Stpfl. geborenen Pferde sind - vorbehaltlich der unter Nr. 2 getroffenen Regelung - folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
bis 1 Jahr | 2 400 DM |
1 bis 2 Jahre | 3 200 DM |
2 bis 3 Jahre | 4 000 DM |
über 3 Jahre | 5 000 DM |
Kleinpferde (unter 1,47 m Stockmaß) sind mit ⅔, Ponys (unter 1,30 m Stockmaß) mit ⅓ der vorstehenden Durchschnittswerte zu bewerten.
Die Durchschnittswerte gelten für sämtliche in Aufzucht befindlichen Pferde - mit Ausnahme der besonders wertvollen Pferde - unabhängig von der später vorgesehenen Zweckbestimmung der Tiere.
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