Gem. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005 (BStBl. 2005 S. 429) ist die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.
In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Vertragsgestaltungen aufgetaucht, die zur Verunsicherung geführt haben:
Beispiel 1:
| Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens: | |
| Beitrag Basisrente | 500 € |
| Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Beitragsbefreiung der Hauptversicherung) | 100 € |
| Beitrag Berufsunfähigkeitsrente | 450 € |
| Gesamtzahlbeitrag | 1.050 € |
| Die Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG förderfähig. | |
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.
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