OFD Münster - Schreiben vom 03.12.2010
Kurzinfo KSt 6/2010

OFD Münster - Schreiben vom 03.12.2010 (Kurzinfo KSt 6/2010) - DRsp Nr. 2010/80609

OFD Münster, Schreiben vom 03.12.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo KSt 6/2010

DRsp Nr. 2010/80609

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az VIII R 33/07) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu.

Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i. S. d. § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.

Im KStG ist eine solche Gesetzesänderung (insbesondere des § 10 Nr. 2 KStG) nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o. a. BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.