Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. November 2008 - VIII R 24/07 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen” Fonds) nach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das BMF erklärte das v. g. Urteil mit Schreiben vom 06.07.2009, BStBl 2009 I S. 770 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar.
Mit Urteil vom 25.08.2009, I R 88, 89/07 stellte der BFH fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.