Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 v.H. (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003 weniger als 50 v.H.) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.11.2002 -
Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v.H. erhöht werden.
Beispiel:
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