Mit Urteilen vom 15.06.2010 (
Nunmehr werden Einkünfte aus diesen Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet.
Der BFH geht davon aus, dass bei Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten der in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit) genüge. Alle Tätigkeiten seien - berufsbildtypisch - durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
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