Der Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung einer gemischtgenutzten Immobilie war nach bisheriger Auffassung der FinVerw und einer Vielzahl von FG nur anteilig möglich, wobei der Aufteilungsmaßstab sich einheitlich nach dem Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes richtete.
Mit Urt. v. 27.10.1998 (Az.
Die Ermittlung der Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist danach in zwei Schritten durchzuführen:
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