OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.03.2010
G 1422 - 97 - St 252

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.03.2010 (G 1422 - 97 - St 252) - DRsp Nr. 2010/80206

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 10.03.2010 - Aktenzeichen G 1422 - 97 - St 252

DRsp Nr. 2010/80206

Rechtslage ab 2008! Behandlung von Investment- und Spezialfonds mit Aktienanteilen bei der Ermittlung von Schulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV); (aus dem MF-Erlass vom 11. Oktober 2000 - G 1422 - 87 - 31 -)

Die Ermittlung von Schulden bei Kreditinstituten i. S. d. § 1 KWG erfolgt nach § 19 GewStDV. Hiernach sind Entgelte nur für solche Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 GewStG anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der in § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Wirtschaftsgüter das Eigenkapital übersteigt. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören u. a. zum Anlagevermögen gehörende Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen.

Zu der Frage, ob auch Anteile der Banken an Investment- und Spezialfonds als Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen angesehen werden können, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Investmentfonds und Spezialfonds sind (rechtlich unselbständiges) Sondervermögen i. S. d. §§ 1 und 6 KGAA. Beteiligungen an diesem Sondervermögen gehören nicht zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV genannten Anteilen an Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen. Die Ansprüche des Inhabers eines Anteils an einem Investment-/Spezialfonds sind nicht mit den Rechten eines Aktionärs, Gesellschafters oder Mitunternehmers vergleichbar.