OFD Niedersachsen - Verfügung vom 18.01.2010
S 0350 - 11 - St 141

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 18.01.2010 (S 0350 - 11 - St 141) - DRsp Nr. 2010/80191

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 18.01.2010 - Aktenzeichen S 0350 - 11 - St 141

DRsp Nr. 2010/80191

Änderung von Einkommensteuerbescheiden bei einer Steuer von 0,00 EUR, wenn Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben

Es kommt vor, dass Steuerpflichtige auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weise ich hin:

1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG : Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a. F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994,BStBl 1995 II, 537