Das BMF hat mit Schreiben v. 8.11.1999 S 2133 an den Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e. V. bzw. an den Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels e. V. zu bilanzsteuerrechtlichen Fragen bei Getränkehändlern im Zusammenhang mit Pfandleergut Stellung genommen.
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Pfandleerguts beim Getränkehändler
Bilanzsteuerrechtlich erwirbt ein Getränkehändler, der vom Abfüller Getränke mit der Verpflichtung erhält, die mitgelieferten Behältnisse (Flaschen und Kisten) zurückzugeben, an diesen Behältnissen kein Eigentum. Dieses verbleibt beim Abfüller. Aus diesen Gründen kann das Pfandleergut auch nicht als Teil des Warenvorrates behandelt werden.
Das verauslagte Pfandgeld ist als Betriebsausgabe zu erfassen.
Im Gegenzug steht dem Getränkehändler für die an den Abfüller verauslagten Pfandgelder eine Forderung auf Rückerstattung zu. Diese ist zu aktivieren.
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