Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage von 15 v.H. für Erhaltungsarbeiten an vor dem 01. Januar 1991 fertig gestellten Gebäuden gewährt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist die Person oder das Rechtsgebilde, die oder das die begünstigte Investition im Fördergebiet selbst vornimmt.
Es ist die Frage aufgetreten, ob nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsguts, an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, oder auch der Mieter oder ein Nießbraucher anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist.
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