Verbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Ware in sein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Auslieferungslager (Konsignationslager), handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG, das unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei ist.
Belgien, Finnland, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich gehen aufgrund von Vereinfachungsregelungen nicht von einem innergemeinschaftlichen Verbringen aus, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung an den dortigen inländischen Abnehmer. Frankreich und Italien haben Vereinfachungsregelungen mit zeitlich limitierter Verzögerung der Erwerbsbesteuerung. Frankreich sieht einen Aufschub von drei, Italien einen von zwölf Monaten vor.
Hat nicht der in Deutschland ansässige Unternehmer, sondern sein Abnehmer in diesen Mitgliedstaaten nach den dort bestehenden Vereinfachungsregelungen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, erhält der deutsche Unternehmer keine USt-Identifikationsnummer für seinen im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteil. Er kann daher den nach § 17c UStDV erforderlichen buchmäßigen Nachweis nicht erbringen. Da der Buchnachweis materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, wäre das innergemeinschaftliche Verbringen stpfl.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|