AG Bingen am Rhein, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 2457/05
LG Mainz, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 121/06
Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit; Voraussetzungen der Verwertbarkeit eines gepfändeten Pflichtteilsanspruchs; Inhaltliche und formale Voraussetzungen eines Antrags des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses; Voraussetzungen der Überweisung eimes gepfändeten Pflichtteilsanspruchs zur Einziehung; Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner im Zusammenhang mit der Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs zur Einziehung; Statthaftes Rechtmittel zur Geltendmachung des Fehlens der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schuldner und Drittschuldner
BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen VII ZB 30/08
DRsp Nr. 2009/6509
Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit; Voraussetzungen der Verwertbarkeit eines gepfändeten Pflichtteilsanspruchs; Inhaltliche und formale Voraussetzungen eines Antrags des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses; Voraussetzungen der Überweisung eimes gepfändeten Pflichtteilsanspruchs zur Einziehung; Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner im Zusammenhang mit der Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs zur Einziehung; Statthaftes Rechtmittel zur Geltendmachung des Fehlens der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schuldner und Drittschuldner
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oderb) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
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