BAG - Urteil vom 21.10.2014
3 AZR 1027/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 105
BB 2015, 116
DB 2015, 255
EzA-SD 2015, 7
NZA-RR 2015, 90
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1476/11
ArbG Mönchengladbach, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2255/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 1027/12

DRsp Nr. 2014/18469

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente

Orientierungssätze: 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber am Anpassungsstichtag annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Folglich kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. 2. Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung unterbleiben. Im Falle einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen verpflichtet. 3. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft den Versorgungsschuldner. Es kommt dabei auf deren wirtschaftliche Lage an. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Falle des sog. Berechnungsdurchgriffs.