OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2009
13 W 135/08
Normen:
ZPO § 78 Abs. 5; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; LandesPresseG,Nds § 11 Abs. 2 Satz 5;
Fundstellen:
AfP 2010, 475
NJW-RR 2009, 997
OLGReport-Celle 2009, 223
ZUM-RD 2009, 437
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/08

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz; Zeitliche Grenzen des Gegendarstellungsanspruchs; Anpassung der Gegendarstellung durch das Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 13 W 135/08

DRsp Nr. 2009/2751

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz; Zeitliche Grenzen des Gegendarstellungsanspruchs; Anpassung der Gegendarstellung durch das Gericht

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang. 2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen. 3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" dar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 5; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; LandesPresseG,Nds § 11 Abs. 2 Satz 5;

Gründe:

I.