LG Braunschweig, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1898/19
Rechnungslegung gegenüber einer ErbengemeinschaftRechnungslegungspflicht wegen eines AuftragsverhältnissesBloße Bevollmächtigung
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 9 U 24/20
DRsp Nr. 2021/8213
Rechnungslegung gegenüber einer ErbengemeinschaftRechnungslegungspflicht wegen eines AuftragsverhältnissesBloße Bevollmächtigung
1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung also solcher abgeleitet werden. Sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss.2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits "automatisch" ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht). Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.
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