OLG Naumburg - Urteil vom 08.10.2015
1 U 72/15
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 1922; BGB § 1968;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1106
MDR 2016, 281
ZEV 2016, 166
ZEV 2016, 381
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 81/15

Rechtstellung des Ehegatten und von Verwandten des Verstorbenen hinsichtlich der TotenfürsorgeDurchsetzung des Rechts auf Totenfürsorge im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 1 U 72/15

DRsp Nr. 2016/2517

Rechtstellung des Ehegatten und von Verwandten des Verstorbenen hinsichtlich der Totenfürsorge Durchsetzung des Rechts auf Totenfürsorge im Wege einstweiliger Verfügung

1. Es gibt keinen im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung der Totenfürsorge. 2. Einem Verwandten steht an Stelle des Ehegatten das Recht zur Totenfürsorge kraft Übertragung durch den Verstorbenen zu. Fehlt es an einem dahingehenden Willen des Verstorbenen, bleibt es beim gewohnheitsrechtlichen Vorrang des Ehegatten. Der nicht totenfürsorgeberechtigte Verwandte kann sich in diesem Fall nur gegen einzelne Maßnahmen des Ehegatten wenden, wenn diese dem (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen widersprechen. 3. Streiten die nahen Angehörigen, wem von ihnen die Totenfürsorge zukommt und hat bereits einer von ihnen die Beisetzung gegen den Willen des anderen veranlasst, gebieten es die Pietät und die Wahrung der Totenruhe, diesen Zustand durch eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung der Hauptsache aufrechtzuerhalten. Der Verstorbene darf nicht dem Streit der Parteien ausgesetzt werden.