BFH - Urteil vom 13.04.2011
II R 45/09
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5275/06

Schenkungsteuerpflichtigkeit der Vermögensübertragung von einer rechtsfähigen Stiftung auf eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen II R 45/09

DRsp Nr. 2011/9863

Schenkungsteuerpflichtigkeit der Vermögensübertragung von einer rechtsfähigen Stiftung auf eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die ... Stiftung (S) durch Stiftungsgeschäft vom ... 2003 errichtet und die zuständige Behörde durch Genehmigung vom ... 2003 gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes anerkannt hat.