Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts [Freiheitsentziehung], Anwaltshaftung, Betreuerhaftung
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 29 U 56/00
DRsp Nr. 2007/21969
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts [Freiheitsentziehung], Anwaltshaftung, Betreuerhaftung
1. Wurde dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht aber auch der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung übertragen worden ist, ist er nicht berechtigt die Unterbringung des Betreuten i.S. des § 1906 Abs. 1BGB zu veranlassen und eine vormundschaftsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung zu beantragen; andernfalls handelt er pflichtwidrig.2. Einen Rechtsanwalt trifft der Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er seine Entscheidungszuständigkeit nicht ausreichend (etwa unter Zuhilfenahme anwaltsüblicher Kommentarliteratur) prüft, sondern unreflektiert unterstellt.3. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann, den ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt unterbringen ließ.Der Senat ging von einem Tagessatz ca. 70 DM [35 EUR] bis 75 DM [37,50 EUR] je Tag der Freiheitsentziehung aus.