BGH - Urteil vom 22.08.2019
III ZR 113/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Fundstellen:
BGHZ 223, 95
MDR 2019, 1313
ZMR 2020, 68
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2099/13
OLG Bremen, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 106/17

Schutz eines Heimbewohners mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen vor einer jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage durch den Heimträger; Erfüllen der Obhutspflicht durch den Heimträger hinsichtlich Zumutbarkeit; Zahlungsanspruch eines Heimbewohners auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der erlittenen Verbrühungen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen III ZR 113/18

DRsp Nr. 2019/17933

Schutz eines Heimbewohners mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen vor einer jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage durch den Heimträger; Erfüllen der Obhutspflicht durch den Heimträger hinsichtlich Zumutbarkeit; Zahlungsanspruch eines Heimbewohners auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der erlittenen Verbrühungen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

a) Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.b) Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).

Tenor