Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Beschlüssen vom 28.11.2007 entschieden, dass Einwendungen gegen die Berechnung der „fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer bei der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen seien und damit die Rechtsprechung der Finanzgerichte Düsseldorf (u. a. EFG 2007 S.
Die Beschlüsse ergingen zwar zu Regelungen in Bezug auf das
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