Bei den durch das Europäische Parlament gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten durch die unmittelbare Zahlung der Beiträge durch das Parlament an den Fonds im abgekürzten Zahlungsweg zufließen. Sie sind nicht den Einkünften der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG zuzurechnen, da sie nicht aufgrund des
Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge durch einen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer handelt.
Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, die durch die Abgeordneten selbst geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden. Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebensversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|