Die Berufung des Klägers vom 3. April 2009 gegen das Urteil des Einzelrichters der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. März 2009,
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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