Steuerrechtliche Aspekte

Autor: Engels

Die Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft weist gem. § 6 ErbStG Besonderheiten auf. Es handelt sich zivilrechtlich um zwei aufeinanderfolgende Erbfolgen. Durch ein Vorausvermächtnis können einzelne Nachlassgegenstände aus der Vor- und Nacherbschaft herausgenommen werden.

Auch der Nacherbe ist zivilrechtlich Nachfolger des Erblassers. Die Erbschaft fällt ihm aber erst mit Ende der Vorerbschaft an. Das Erbschaftsteuerrecht folgt der zivilrechtlichen Betrachtung der Vermögensmassen in der Person des Vorerben. Die Vorerbschaft, die nach dem Tod des Vorerben an den Nacherben fällt, gehört nicht zum Nachlass des Vorerben. Insoweit können in der Person des Vorerben getrennt zu betrachtende Vermögensmassen bestehen. Dies ist auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs relevant. Hieraus folgt, dass der Vorerbe erbschaftsteuerrechtlich Vollerbe des Erblassers wird. Er wird ohne Berücksichtigung der Beschränkung durch die Nacherbschaft besteuert. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG ist eine Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. Wurde dem Nacherben ein Vermächtnis auferlegt, handelt es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit des Vorerben, selbst wenn er die Möglichkeit hätte, das Vermächtnis vorab zu bedienen.2)