OLG München - Beschluss vom 20.06.2006
33 Wx 119/06
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 933
FamRZ 2007, 212
NJW 2006, 2642
OLGReport-München 2006, 622
ZEV 2006, 561
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 24581/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 04358/03

Verbotene Zuwendung an Heimträger durch Vermächtnis eines Angehörigen bei fortbestehendem Heimvertrag

OLG München, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 119/06

DRsp Nr. 2006/20275

Verbotene Zuwendung an Heimträger durch Vermächtnis eines Angehörigen bei fortbestehendem Heimvertrag

»1. Das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus von oder zugunsten von Heimbewohnern schließt auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen aus, wenn nach dessen Annahme der Heimvertrag fortbesteht. 2. Ob die Zuwendung einen "geldwerten Vorteil" bedeutet, ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen. Dass der Zuwendende oder dessen Erbe eine vermachte Immobilie wegen damit verbundener finanzieller Verpflichtungen oder Vermietungserschwernissen als lästig empfindet, steht für sich genommen der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger nicht entgegen.«

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist ein Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis unter Einschluss der Vermögenssorge bestellt. Sie wohnt in einem Altenheim in M.