OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2010
24 U 183/05
Normen:
BGB § 307; BRAGO § 3 Abs. 3; BRAGO § 16; BRAGO § 18; RVG § 10;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 340/2010
StRR 2010, 163
RENOpraxis 2010, 200
Info M 2010, 352
Info M 2010, 353
NWB direkt 2010, 254
Info M 2010, 354
NJW-Spezial 2010, 187
AnwBl 2010, 296
NWB 2010, 810
VRR 2010, 83
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21/05
OLG Düsseldorf, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 183/05
BGH, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 174/06
BGH, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 174/06

Vereinbarkeit einer formularmäßigen 15-Minuten-Zeittaktklausel gegen das Benachteiligungsgebot des § 307 BGB; Beurteilung der Angemessenheit eines Zeithonorars; Bedeutung des Verhältnisses des abgerechneten Honorars zu der gesetzlichen Vergütung; Bedeutung der Mitteilung einer schriftlichen Berechnung eines Zeithonorars auf die Einforderbarkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 24 U 183/05

DRsp Nr. 2015/21246

Vereinbarkeit einer formularmäßigen 15-Minuten-Zeittaktklausel gegen das Benachteiligungsgebot des § 307 BGB; Beurteilung der Angemessenheit eines Zeithonorars; Bedeutung des Verhältnisses des abgerechneten Honorars zu der gesetzlichen Vergütung; Bedeutung der Mitteilung einer schriftlichen Berechnung eines Zeithonorars auf die Einforderbarkeit

1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen§ 307 BGB (Bestätigung von Senat NJW-RR 2007, 129).*)2. Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht.*)3. Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.*)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Einzelrichter- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: