BGH - Beschluss vom 27.01.2021
XII ZB 411/20
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1; FamFG § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 712
FuR 2021, 265
NJW-RR 2021, 866
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 300 XVII 1660/19 C
LG Dortmund, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 154/20

Verfahrensmangelhaftigkeit der Anhörung wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Betroffenen; Voraussetzungen für das Absehen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen zur Vermeidung erheblicher Nachteile für seine Gesundheit

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 411/20

DRsp Nr. 2021/3782

Verfahrensmangelhaftigkeit der Anhörung wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Betroffenen; Voraussetzungen für das Absehen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen zur Vermeidung erheblicher Nachteile für seine Gesundheit

a) Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20 - juris).b) Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.