Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Hennig

Hat ein Mandant einen Bescheid zum Kostenersatz erhalten, ist bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit stets sofort ein zumindest fristwahrender Widerspruch einzulegen. Dieser sollte unbedingt mit einem Antrag auf Akteneinsicht verbunden werden, um eine eingehende Prüfung vornehmen zu können - die Monatsfrist reicht hierfür häufig nicht aus. Der Widerspruch gegen den Kostenerstbescheid nach §  102 SGB XII hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hat auch zur Folge, dass der Träger der Sozialhilfe die Vollziehung nicht dadurch eigenmächtig durchsetzen kann, dass er eine Aufrechnung vornimmt.

Ist die Widerspruchsfrist bei Mandatserteilung bereits abgelaufen, kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids noch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach §  44 SGB X geprüft werden. Der Überprüfungsantrag entfaltet jedoch gegenüber dem Kostenersatzanspruch keine aufschiebende Wirkung.