Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG bedarf die Aufteilung der notariellen Beurkundung. Es fallen also zunächst Kosten für die Aufteilung in Wohneinheiten an und anschließend für die Übertragung des Sondereigentums auf das Kind.

Nach § 3 Abs. 1 WEG wird die Einräumung des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen. Eigentümer aller Wohneinheiten ist zunächst der ursprüngliche Eigentümer, in unserem Fall also Anita Lemmer. Erst nach der Übertragung des Sondereigentums an der Wohnung im Obergeschoss wird Tamara Lemmer als Eigentümerin dieser Wohneinheit im Grundbuch eingetragen.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022