Autorin: Kestler |
Aufgrund des Typenzwangs im Erbrecht kann ein Testament nur handschriftlich oder notariell beurkundet (öffentliches Testament) errichtet werden (siehe Einführung 6.3.1, zu den Formalien des handschriftlichen Testaments siehe Einführung 6.3.2, ebenso verfahrensrechtliche Handhabung zu Mandatssituation 6.1). Für verheiratete Paare besteht die Besonderheit, dass sie ein gemeinschaftliches Testament errichten können, in dem beide Todesfälle geregelt werden.
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