Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Kestler

Bei der Vor- und Nacherbschaft fällt nach § 2139 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls die Erbschaft ohne weiteres Zutun dem Nacherben an. Im Erbschein ist deshalb vermerkt, dass der Erbe lediglich Vorerbe ist, unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt und wer der Nacherbe ist (§ 352b Abs. 1 BGB). Der dem Vorerben erteilte Erbschein wird mit dem Nacherbfall unrichtig. Ist zusätzlich Testamentsvollstreckung angeordnet, wird auch dieser Umstand im Erbschein vermerkt.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019