Autorin: Kestler |
Bei der Vor- und Nacherbschaft fällt nach § 2139 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls die Erbschaft ohne weiteres Zutun dem Nacherben an. Im Erbschein ist deshalb vermerkt, dass der Erbe lediglich Vorerbe ist, unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt und wer der Nacherbe ist (§
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