Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Klatt

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegen. Der Katalog ist abschließend. Nach dem Sozialhilferecht werden bei Notwendigkeit häuslicher Pflege in den Pflegegraden 2-5

das Pflegegeld (§ 64a SGB XII),

die häusliche Pflegehilfe (§ 64b SGB XII), die Verhinderungspflege (§ 64c SGB XII),

Pflegehilfsmittel (§ 64d SGB XII),

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (§ 64e SGB XII) sowie

andere Leistungen (§ 64f SGB XII)

erbracht.

Nach § 63 Abs. 2 SGB XII haben Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 3 Anspruch auf Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Darüber hinaus besteht nach Maßgabe des § 66 SGB XII Anspruch auf einen Entlastungsbetrag i.H.v. maximal 125 € monatlich.