Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Die Grundsicherung im Alter nach §§  41 ff. SGB XII ist gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt vorrangig. Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dazu führen, dass fiktive Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen angerechnet werden. Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass, sollte der Fall eintreten, dass ein Elternteil unterhaltsbedürftig wird, zunächst der Antrag auf Grundsicherung gestellt werden sollte.

Sollte im Ergebnis beim Mandanten kein verwertbares Vermögen für das Leisten von Elternunterhalt vorhanden sein, sollte dieser auf Folgendes hingewiesen werden: Das unterhaltsberechtigte Elternteil - im Fall von Hannes Werner seine Mutter - müsste zunächst ein Bankdarlehen in Anspruch nehmen. Die Banken bieten Kunden ab einem gewissen Lebensalter jedoch nicht unbedingt Darlehen an, insbesondere dann nicht, wenn keine Liquidität für die Tilgung vorhanden ist. Für Hannes Werner bestünde dann die Möglichkeit, sich gegen eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt zu wehren mit der Begründung, dass das Sozialamt als Darlehensgeber auftreten und den Anspruch z.B. im Grundbuch sichern könnte. Alternativ kann er ihr selbst ein Darlehen gewähren - was dann wirtschaftlich ist, wenn er nicht Alleinerbe werden wird.