Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Eltern und ihre leiblichen Kinder stammen in gerader Linie voneinander ab. Als Verwandte in gerader Linie sind sie nach §§  1601 ff. BGB verpflichtet, im Bedarfsfall einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1.).

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022