OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2020
15 Wx 212/20
Normen:
KV- GNotKG Vorbemerkung 1.1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 457
FuR 2020, 717
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 496/11
LG Münster, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 107/20

Verfahrenswert einer Betreuung bei einem Behindertentestament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 15 Wx 212/20

DRsp Nr. 2020/14528

Verfahrenswert einer Betreuung bei einem Behindertentestament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung

Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.08.2015 - 15 Wx 203/15 - FGPrax 2015, 278)

Tenor

Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12.05.2020 wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 13.01.2020 wird aufgehoben, soweit in diesem Beschluss der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 10.12.2019 aufgehoben wird.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 220 € festgesetzt.

Normenkette:

KV- GNotKG Vorbemerkung 1.1;

Gründe

I.

Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2011 eine umfassende gesetzliche Betreuung, die auch den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" umfasst. Die Betreuung wird durch ihre zwei Schwestern geführt.