Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.
I. 1. Der Beschwerdeführer und die Klägerin zu 1 des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. Aus der seit 1992 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei 1983 und 1989 geborene Kinder - die Kläger zu 2 und 3 des Ausgangsverfahrens - hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Seit November 1994 war der Beschwerdeführer einem weiteren nichtehelichen Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und bezahlte monatlich 239,- DM Kindesunterhalt.
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