LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2016
L 15 SF 63/15
Normen:
RVG § 56; VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt.; SGG § 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 140/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgesprächsgebühr bei einem außergerichtlichen Einigungsgespräch

LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 63/15

DRsp Nr. 2017/93

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgesprächsgebühr bei einem außergerichtlichen Einigungsgespräch

1. Außergerichtliche (Einigungs-)Gespräche müssen bestimmten qualitativen Anforderungen genügen, um die Erledigungsgesprächsgebühr auszulösen. Sie müssen konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen. 2. Unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist nur ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen.

1. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B) geht der Senat davon aus, dass außergerichtliche (Einigungs-)Gespräche bestimmten qualitativen Anforderungen genügen müssen, um die Besprechungsgebühr/Terminsgebühr auszulösen. 2. Auch der Senat geht davon aus, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen. 4. Dies kann grundsätzlich auch bei persönlichen (Telefon-)Gesprächen zwischen dem Bevollmächtigten und einem Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten der Fall sein.

Tenor