BVerfG - Beschluss vom 28.02.2022
1 BvR 1619/21
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 229
FamRZ 2022, 722
NJW 2022, 1443
NJW-RR 2022, 577
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 XVII 116/01
LG Würzburg, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 354/21

Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie infolge Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1619/21

DRsp Nr. 2022/4351

Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie infolge Entlassung von Familienmitgliedern als Betreuer

1. Dem Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen und gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.2. Erklärt sich ein Familienangehöriger bereit, die Betreuung zu übernehmen und steht dem kein Vorschlag des Betroffenen entgegen, muss die Bestellung eines familienfremden Betreuers unter Berücksichtigung des in § 1897 Abs. 5 BGB zum Ausdruck kommenden Schutzes der Familie im Hinblick auf den konkret in Rede stehenden Aufgabenkreis und die Erfordernisse einer persönlichen Betreuung begründet werden.3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung des ehrenamtlichen Betreuers in Bezug auf einen einzelnen Aufgabenkreis, eröffnet § 1899 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, neben dem ehrenamtlichen Betreuer für einen abgegrenzten Bereich einen Berufsbetreuer zu bestellen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 3. Mai 2021 - 3 T 354/21 - und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2020 - 24 XVII 116/01 - verletzen die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. 3. 4.