FG Köln - Urteil vom 29.09.2020
7 K 2593/19
Normen:
BewG § 12 Abs. 3; AO § 238 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 406

Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens; Richtiger Zinssatz bei der Ermittlung eines etwaigen Zinsvorteils

FG Köln, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 2593/19

DRsp Nr. 2021/4783

Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens; Richtiger Zinssatz bei der Ermittlung eines etwaigen Zinsvorteils

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid auf den 01.03.2018 vom 11.08.2020 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 5.520 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 3; AO § 238 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger eine unentgeltliche Zuwendung zu versteuern hat, weil ihm ein unverzinsliches Darlehen gewährt wurde. Streitig ist insbesondere, welcher Zinssatz bei der Ermittlung eines etwaigen Zinsvorteils zu berücksichtigen ist.