BFH - Urteil vom 12.05.2016
II R 56/14
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 48
BStBl II 2020, 500
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2906/12

Voraussetzungen der Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung für die Schenkung einer Gemäldesammlung

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen II R 56/14

DRsp Nr. 2016/12819

Voraussetzungen der Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung für die Schenkung einer Gemäldesammlung

1. Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten. 2. Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. September 2014 3 K 2906/12 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass der Erwerb der Kunstsammlung in Höhe von insgesamt 7.525.000 € steuerfrei bleibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.