BSG - Urteil vom 09.03.2023
B 9 SB 8/21 R
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3843/19
SG Ulm, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 2624/17

Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aGAußergewöhnliche Gehbehinderung bei angeborenem GendefektGrad der Behinderung bei Vorliegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung

BSG, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 8/21 R

DRsp Nr. 2023/9287

Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG Außergewöhnliche Gehbehinderung bei angeborenem Gendefekt Grad der Behinderung bei Vorliegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung

Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf die typische Umgebung nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere auch abseits vertrauter Wege abzustellen.

Voraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens aG ist, dass derjenige, der dieses Merkzeichen beantragt, sich außerhalb der eigenen Wohnung nur mit äußerster Mühe fortbewegen kann. Dies ist dann gegeben, wenn er sich außerhalb der eigenen Wohnung dauerhaft nur im Rollstuhl fortbewegen kann. Insoweit ist durch das erkennende Gericht der konkrete Sachverhalt zu ermitteln und jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).