BFH - Beschluß vom 23.09.1998
I B 82/98
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 10b;
Fundstellen:
BB 1998, 2240
BB 2001, 454
BFH/NV 1999, 105
BFHE 186, 433
DB 1998, 2249
NJW 1999, 310
ZEV 1999, 158
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen I B 82/98

DRsp Nr. 1998/19128

Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

»1. Das FA darf durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen und ihrer Art nach gemeinnützigen Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige Regelungsanordnung bedroht ist (Änderung der Rechtsprechung). 2. Es kann ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit sein, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 10b;

Gründe: