Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Unternehmensübergänge - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 und 5 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Übertragung durch den Insolvenzverwalter des übertragenden, in einem Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Begrenzung der Pflichten des Erwerbers - Berechnung der Höhe der zustehenden Leistung aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung anhand der Vergütung des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen
EuGH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen C-674/18
DRsp Nr. 2020/13422
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Unternehmensübergänge – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 und 5 – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Übertragung durch den Insolvenzverwalter des übertragenden, in einem Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – Begrenzung der Pflichten des Erwerbers – Berechnung der Höhe der zustehenden Leistung aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung anhand der Vergütung des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Richtlinie 2008/94/EG – Art. 8 – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen
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