BGH - Urteil vom 14.04.2021
IV ZR 36/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 373/18
OLG Köln, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 138/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Gesetzliche Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

BGH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen IV ZR 36/20

DRsp Nr. 2021/6885

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Gesetzliche Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

1. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit - für einen Leistungsantrag - das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich.2. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.3. Die Mitteilung einer Prämienanpassung genügt danach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer ihr nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.4. Nachgeholte Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen führen nur zu einer Heilung ex nunc.

Tenor

1. a) b) 2. a) b) 3. 4. 5.