BSG - Urteil vom 09.03.2023
B 9 SB 1/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.6; VwV-StVO a.F. zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Abschn. II Nr. 1; VersMedV a.F. Anl. Teil D Nr. 3 Buchst. c) S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 99/19
SG Chemnitz, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 333/18

Zuerkennung Merkzeichen aGVoraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens aGErfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG bei MuskelschwundErhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

BSG, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R

DRsp Nr. 2023/9286

Zuerkennung Merkzeichen aG Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens aG Erfüllung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG bei Muskelschwund Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung

1. Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist. 2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen "aG" nur dann, wenn der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist die Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, erforderlich. Wenn der Antragsteller überhaupt noch gehen kann, ist die Feststellung erforderlich, dass er aufgrund ausgeprägter Sturzgefahr außerhalb seines Kraftfahrzeugs von den ersten Schritten an auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Sturzgefahr muss daher häufig bestehen und/oder die drohenden Folgen der Stürze müssen ausgeprägt sein.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.6;